che. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Abweisung des Revisionsgesuchs. Alleine der Umstand, dass die Angaben zu Zeit und Ort sowie die vorgeworfenen Tathandlungen und der Straftatbestand identisch seien, genüge nicht, um daraus abzuleiten, dass die Strafurteile denselben Sachverhalt betreffen. Den Gesuchstellern [A.________ und C.________] werde unter sich mittäterschaftliches Verhalten vorgeworfen, so dass sie sich das Verhalten des jeweils anderen anrechnen lassen müssten, nicht aber mit D.________. Diesem und den Gesuchstellern werde in den Strafbefehlen die durch die jeweiligen Handlungen selbst gemachte Täuschung vorgeworfen, was bei D._____