6 der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Passage aus dem Einvernahmeprotokoll der Gesuchstellerin sei mitnichten bewiesen, dass diese bewusst Falschangaben zum Arbeitsverhältnis gemacht habe. Wenn schon, dann verhalte sich dies bei D.________ genau gleich. Dieser sei sodann den Revisionsführern im Umgang mit Behörden keineswegs «weit unterlegen», sondern kenne die Schweiz und habe schon früher hier gelebt und vielfältige enge verwandtschaftliche Beziehungen. Dass die Revisionsführer ihre Strafbefehle zunächst akzeptiert hätten, tue nichts zur Sa-