Betreffend die von der Generalstaatsanwaltschaft aufgeworfene abweichende Würdigung im «subjektiven Bereich» sei festzuhalten, dass eine Verurteilung wegen Verstosses gegen Art. 118 Abs. 1 AIG erfolgt sei, wobei diese Bestimmung keine speziellen subjektiven Tatbestandsmerkmale bzw. persönliche Merkmale enthalte. Beim von der Generalstaatsanwaltschaft behaupteten Unterschied im «subjektiven Bereich» bzw. dem angeblichen (Un-)Wissen von D.________ handle es sich um eine reine Spekulation. Mit