410 Abs. 1 lit. b StPO), da die Revisionsführer [die Gesuchstellerin und C.________] wegen des gleichen Lebenssachverhalts schuldig gesprochen und verurteilt worden seien, D.________ hingegen freigesprochen wurde (pag. 1 ff.). Die drei Strafbefehle gegen die beiden Revisionsführer und D.________ seien identisch und würden sich einzig in der Höhe der Geldstrafen und Verbindungsbussen unterscheiden, was jedoch an den unterschiedlichen wirtschaftlich-finanziellen Verhältnissen liege.