18.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, D.________ sei mit Urteil des Regionalgerichts vom 19. Oktober 2021 von der selben Anschuldigung freigesprochen worden, was an den Angaben namentlich zu Zeit und Ort der vorgeworfenen Tathandlungen sowie zum Straftatbestand (Art. 118 Abs. 1 AIG) erkennbar sei. Beim Urteil vom 19. Oktober 2021 handle es sich um einen Strafentscheid, welcher den gleichen Sachverhalt betreffe wie die Strafbefehle BM 19 11047 und BM 20 12900 und später als diese ergangen sei. Die Strafbefehle stünden mit dem Urteil in unverträglichem Widerspruch (Art. 410 Abs. 1 lit.