ber/November/Dezember 2017 und im Arbeitszeugnis vom 30.10.2018. Obwohl D.________ lediglich in den Monaten Februar bis März 2018 vorwiegend für Umbauarbeiten im E.________ für C.________ und A.________ tätig war [und] in diesem Umfang Lohnzahlungen erhielt, bewirkte er mittels dieser Falschangaben gegenüber den Ausländerbehörden, dass er die Kurzaufenthaltsbewilligung L vom 07.12.2017 inkl. Verlängerung bis 15.09.2019 und eine Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs vom 07.12.2017 betr. seiner Ehegattin erhielt, was er damit erreichen wollte.»