Demgegenüber wurde D.________ mit Urteil des Regionalgerichts vom 19. Oktober 2021 vom Vorwurf der angeblichen Widerhandlung gegen das AIG durch Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG freigesprochen (vgl. PEN 20 644; pag. 23 ff.). In diesem Strafverfahren hatte das Regionalgericht den Strafbefehl BM 19 11046 zu beurteilen, welchem folgender Sachverhalt zu Grunde lag (pag.