18. Subsumtion 18.1 Im Folgenden ist zu beurteilen, ob dem Strafbefehl vom 16. Juni 2020 und dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 19. Oktober 2021 (PEN 20 644) der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt und falls ja, ob diese zueinander in einem unverträglichen Widerspruch i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO stehen. Der Gesuchstellerin wurde mit Strafbefehl BM 20 12900 vom 16. Juni 2020 folgender Sachverhalt zur Last gelegt (pag. 19 f.): «A.________ täuschte zusammen mit C.________ die Ausländerbehörden, namentlich die Fremdenpolizei der Stadt Bern, mit teilweise unwahren Angaben namentlich betr.