410 StPO). Der Revisionsgrund ist nicht gegeben, wenn der soweit gleiche Sachverhalt in subjektiver Hinsicht, so bezüglich Schuldfähigkeit, Vorsatz oder Fahrlässigkeit, Strafzumessungsgründe oder des Verzichts auf Strafverfolgung anders beurteilt wird (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 410 N 16).