16. Als verurteilte Person ist die Gesuchstellerin durch den fraglichen Strafbefehl beschwert und somit zur Gesuchstellung legitimiert. Mit dem rechtskräftigen Strafbefehl liegt ein gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO revisionsfähiger Entscheid vor. Das Gesuch wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung der Revision zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. b und Art. 411 Abs. 1 StPO). Auf das Gesuch ist daher einzutreten. IV. Materielles