15. Die Gesuchstellerin ruft den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) an. Revisionsgesuche gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO sind innert 90 Tagen ab Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen (Art. 411 Abs. 2 StPO). Sie sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsgründe sind zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO).