Weiter wurde der Verfahrensantrag, es sei das hängige Revisionsverfahren bis zu den rechtskräftigen Entscheidungen in den Zivilverfahren CIV 19 3079 und CIV 19 3505 zu sistieren, abgewiesen. Die Kammer erwog, es werde gestützt auf die Aktenlage davon ausgegangen, dass der Revisionsentscheid ohne die Vornahme der beantragten Beweismassnahmen bzw. ohne Sistierung der hängigen Revisionsverfahren erfolgen könne und weitere Beweismassnahmen bzw. eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens sich zurzeit nicht aufdrängten (pag. 263 ff.). III. Eintretensfrage