Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Beschluss Telefon +41 31 635 48 08 SK 21 603 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident i.V.), Oberrichterin Weingart, Oberrichter Zbinden Gerichtsschreiber Weibel Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Verurteilte/Gesuchstellerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 16. Juni 2020 (BM 20 12900) Erwägungen: I. Vorbemerkung 1. Mit Gesuch vom 8. Dezember 2021 (pag. 1 ff.) beantragte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag von C.________ und A.________, es seien die (identischen) Strafbefehle BM 19 11047 (betr. C.________) und BM 20 12900 (betreffend A.________) vom 16. Juni 2020 aufzuheben, evtl. die Strafverfolgung gegen die Re- visionsführer einzustellen (vgl. Ziff. II.2.–3. hiernach). Formell liegen zwei Revisions- gesuche vor, weshalb vorliegend zwei separate Beschlüsse der Kammer über die jeweiligen Revisionsgesuche von C.________ und A.________ ergehen (SK 21 602 [betr. C.________] und SK 21 603 [betr. A.________]). Diese Beschlüsse unter- scheiden sich aufgrund der gemeinsamen Eingaben der Parteien mit identischen An- trägen und Argumentation betreffend beide Revisionsgesuche indes einzig in redak- tioneller Hinsicht. II. Prozessgeschichte 2. Mit Strafbefehl vom 16. Juni 2020 im Verfahren BM 20 12900 erklärte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) des Vergehens gegen das Ausländer- und Integrati- onsgesetz (AIG; SR 142.20) durch Täuschung der Behörden, begangen in der Zeit von ca. 18. September 2017 bis ca. 21. November 2018 in Bern, schuldig. Die Ge- suchstellerin wurde mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 150.00, aus- machend total CHF 15'000.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufge- schoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter wurde die Ge- suchstellerin zu einer Verbindungsbusse von CHF 3'000.00 verurteilt, wobei die Er- satzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 20 Tage festgelegt wurde. Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten von CHF 3'900.00 auferlegt (pag. 21 f.). Der Strafbefehl erwuchs nach unbenutztem Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist in Rechtskraft. 3. Mit Gesuch vom 8. Dezember 2021 beantragte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag der Gesuchstellerin, es sei der Strafbefehl im Verfahren BM 20 12900 vom 16. Juni 2020 aufzuheben und die Strafverfolgung gegen die Gesuchstellerin einzustellen (pag. 2). Eventualiter sei die Gesuchstellerin von den erhobenen An- schuldigungen von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Bussen und Gebühren gemäss dem Strafbefehl seien der Gesuchstellerin zurückzuerstatten und dieser eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zu bezahlen (pag. 2). 4. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte eine vom 20. Januar 2022 datierende, mit der Vorinstanz koordinierte Stellungnahme ein, mit welcher sie die Abweisung des Re- visionsgesuchs und die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Gesuchstellerin beantragte (pag. 53 ff.). 2 5. Mit Replik vom 1. April 2022 hielt die Gesuchstellerin am Revisionsgesuch fest und beantragte, es seien die Akten des Strafverfahrens gegen D.________ (BM 19 11046) bei der Staatsanwaltschaft zu edieren. Weiter wurde beantragt, das Revisi- onsverfahren sei bis zum Vorliegen einer schriftlichen Begründung des Urteils PEN 20 644 vom 19. Oktober 2021 des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) im Strafverfahren gegen D.________ zu sistieren (pag. 95 ff.). 6. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 8. April 2022 auf eine Duplik (pag. 117). 7. Mit Beschluss vom 2. Mai 2022 wurde der Antrag der Gesuchstellerin auf Edition der Strafakten PEN 20 644 (inkl. Akten der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 19 11046) beim Regionalgericht Bern-Mittelland gutgeheissen und das Revisionsver- fahren bis zum Vorliegen der schriftlichen Begründung des Urteils des Regionalge- richts Bern-Mittelland vom 19. Oktober 2021 (PEN 20 644) sistiert (pag. 123 ff.). 8. Die schriftliche Urteilsbegründung im Strafverfahren PEN 20 644 datiert vom 23. De- zember 2022 und wurde der 1. Strafkammer am 27. Dezember 2022 mitsamt den amtlichen Akten PEN 20 644 zur Einsichtnahme übermittelt (pag. 135 ff.). Mit Verfü- gung vom 11. Januar 2023 wurde vom Eingang der Urteilsbegründung i.S. D.________ vom 23. Dezember 2022 inkl. Akten PEN 20 644 Kenntnis genommen und gegeben, die mit Beschluss vom 2. Mai 2022 ausgesprochene Sistierung des Revisionsverfahrens aufgehoben und das Verfahren wieder aufgenommen. Sodann wurde der Gesuchstellerin Gelegenheit gegeben, innert Frist das eingereichte Revi- sionsgesuch aufgrund der aktualisierten Aktenlage zu ergänzen (pag. 177 f.). 9. Mit Eingabe vom 24. Februar 2023 beantragte die Gesuchstellerin, es seien die (Vor-)Akten CIV 19 3079 und CIV 19 3505 beim Regionalgericht Bern-Mittelland zu edieren und das Revisionsverfahren bis zum Vorliegen rechtskräftiger Entscheide in diesen Verfahren zu sistieren (pag. 202 f.) 10. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 22. März 2023, das Revisionsgesuch vom 8. Dezember 2021 sei abzuweisen und auf das neue/er- weiterte Revisionsgesuch vom 24. Februar 2023 sei nicht einzutreten. Der Bewei- santrag und der Verfahrensantrag auf Sistierung sei abzuweisen und der Gesuch- stellerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (pag. 219 ff.). 11. Die Gesuchstellerin hielt mit Eingabe vom 5. April 2023 an ihrem Revisionsgesuch, dem Beweisantrag und dem Verfahrensantrag auf Sistierung fest (pag. 231 f.). 12. Mit Schreiben vom 4. April 2023 teilte das Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilab- teilung, der 1. Strafkammer mit, dass vor dem Regionalgericht ein Verfahren zwi- schen D.________ bzw. der Arbeitslosenversicherung AVA und der Gesuchstellerin bzw. C.________ betreffend Arbeitsrecht hängig sei und ersuchte die 1. Strafkam- mer um Unterrichtung über den Ausgang und Abschluss des bei der Kammer hän- gigen Revisionsverfahrens zu gegebener Zeit (pag. 237). 3 13. Mit Stellungnahme vom 12. April 2023 hielt die Gesuchstellerin sinngemäss am Ver- fahrensantrag auf Sistierung des Revisionsverfahrens bis zum rechtskräftigen Ab- schluss der Zivilverfahren CIV 13 3079 bzw. CIV 19 3505 beim Regionalgericht Bern- Mittelland fest (pag. 249 f.). 14. Mit Beschluss vom 10. Juli 2023 wurde der Beweisantrag der Gesuchstellerin, es seien die Akten der Zivilverfahren CIV 19 3079 und CIV 19 3505 zu edieren, abge- wiesen. Weiter wurde der Verfahrensantrag, es sei das hängige Revisionsverfahren bis zu den rechtskräftigen Entscheidungen in den Zivilverfahren CIV 19 3079 und CIV 19 3505 zu sistieren, abgewiesen. Die Kammer erwog, es werde gestützt auf die Aktenlage davon ausgegangen, dass der Revisionsentscheid ohne die Vor- nahme der beantragten Beweismassnahmen bzw. ohne Sistierung der hängigen Re- visionsverfahren erfolgen könne und weitere Beweismassnahmen bzw. eine Sistie- rung des vorliegenden Verfahrens sich zurzeit nicht aufdrängten (pag. 263 ff.). III. Eintretensfrage 15. Die Gesuchstellerin ruft den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b der Strafpro- zessordnung (StPO; SR 312.0) an. Revisionsgesuche gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO sind innert 90 Tagen ab Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen (Art. 411 Abs. 2 StPO). Sie sind schriftlich und begründet beim Berufungsge- richt einzureichen. Die Berufungsgründe sind zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). 16. Als verurteilte Person ist die Gesuchstellerin durch den fraglichen Strafbefehl be- schwert und somit zur Gesuchstellung legitimiert. Mit dem rechtskräftigen Strafbefehl liegt ein gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO revisionsfähiger Entscheid vor. Das Gesuch wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung der Revision zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. b und Art. 411 Abs. 1 StPO). Auf das Gesuch ist daher einzutreten. IV. Materielles 17. Rechtliches 17.1 Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO die Revision verlangen, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafent- scheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht. Diese Bestimmung schafft einen absoluten Revisionsgrund, dessen Vorliegen unab- hängig von den denkbaren Rückwirkungen auf das Strafurteil zu einer Revision führt. Bei Vorliegen eines unverträglichen Widerspruchs wird der frühere Entscheid somit ohne Prüfung der materiellen Richtigkeit aufgehoben (FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 63 zu Art. 410 StPO; HEER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 88 zu Art. 410 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 2173; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, 4 Zürich/St. Gallen 2023, N 15 zu Art. 410 StPO). Dieser Revisionsgrund kommt nur zur Vermeidung absolut stossender Ergebnisse zum Tragen (HEER, a.a.O., Art. 410 N 87). 17.2 Nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Strafurteilen stellt einen unverträglichen Wi- derspruch i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO dar. Ein Widerspruch in der Rechtsan- wendung oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung ist nicht revisions- begründend (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen auf Lehre, Rechtsprechung und Materialien, u.a. auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1320 Ziff. 2.9.4). Erforderlich ist ein Widerspruch in tatsächlicher Hinsicht. Ein solcher liegt vor, wenn die Anklage in beiden Entscheiden den gleichen Lebenssachverhalt um- fasst und dieser im späteren Entscheid als nicht nachweisbar angesehen wird, während er im früheren Entscheid als erstellt erachtet wurde (OBERHOLZER, a.a.O., N 2173 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2015 vom 13. Juni 2016 E. 1.4 f.). Damit erfasst werden diejenigen Fälle, in denen der gleiche Lebens- sachverhalt in zwei verschiedenen Entscheiden unterschiedlich gewürdigt wird. Der Widerspruch ist erst dann unverträglich, wenn nach den Denkgesetzen eines der beiden fraglichen Urteile notwendigerweise falsch sein muss. Die Bestimmung hat ihren eigentlichen Anwendungsbereich dort, wo bei getrennter Verfolgung verschie- dener Mitbeteiligter einer Straftat ein Mittäter verurteilt wird, während ein anderer später mit der Begründung freigesprochen wurde, die Tat sei hinsichtlich des objek- tiven Tatbestands nicht erwiesen. Gleiches gilt, wenn zwei Beschuldigte hinterein- ander als Täter einer Alleintat verurteilt werden (FINGERHUTH, a.a.O., N 64 zu Art. 410 StPO; HEER, a.a.O., N 90 f. zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 15 zu Art. 410 StPO). Der Revisionsgrund ist nicht gegeben, wenn der soweit gleiche Sachverhalt in subjektiver Hinsicht, so bezüglich Schuldfähigkeit, Vorsatz oder Fahr- lässigkeit, Strafzumessungsgründe oder des Verzichts auf Strafverfolgung anders beurteilt wird (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 410 N 16). 18. Subsumtion 18.1 Im Folgenden ist zu beurteilen, ob dem Strafbefehl vom 16. Juni 2020 und dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 19. Oktober 2021 (PEN 20 644) der glei- che Sachverhalt zugrunde liegt und falls ja, ob diese zueinander in einem unverträg- lichen Widerspruch i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO stehen. Der Gesuchstellerin wurde mit Strafbefehl BM 20 12900 vom 16. Juni 2020 folgender Sachverhalt zur Last gelegt (pag. 19 f.): «A.________ täuschte zusammen mit C.________ die Ausländerbehörden, namentlich die Fremden- polizei der Stadt Bern, mit teilweise unwahren Angaben namentlich betr. Anstellungsverhältnis, Arbeits- tätigkeit, Arbeitsort, Beschäftigungsdauer und -grad sowie Lohnzahlungen in Bezug auf D.________, dies im Arbeitsvertrag vom 18.09.2017, in den Arbeitsbestätigungen vom 06.12.2017, vom 23.07.2018 und vom 10.10.2018, in der Arbeitgeberbescheinigung vom 21.11.2018, mit den Lohnabrechnungen für Mai/Juni/Juli 2017 sowie für Oktober/November/Dezember 2017 und im Arbeitszeugnis vom 30.10.2018. Obwohl D.________ lediglich in den Monaten Februar bis März 2018 vorwiegend für Um- bauarbeiten im E.________ für C.________ und A.________ tätig war [und] in diesem Umfang Lohn- zahlungen erhielt, bewirkten sie mittels dieser Falschangaben gegenüber den Ausländerbehörden, dass D.________ die Kurzaufenthaltsbewilligung L vom 07.12.2017 inkl. Verlängerung bis 15.09.2019 5 und eine Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs vom 07.12.2017 betr. seiner Ehegattin erhielt, was sie damit erreichen wollten.» Demgegenüber wurde D.________ mit Urteil des Regionalgerichts vom 19. Oktober 2021 vom Vorwurf der angeblichen Widerhandlung gegen das AIG durch Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG freigesprochen (vgl. PEN 20 644; pag. 23 ff.). In diesem Strafverfahren hatte das Regionalgericht den Strafbefehl BM 19 11046 zu beurteilen, welchem folgender Sachverhalt zu Grunde lag (pag. 391): «D.________ täuschte die Ausländerbehörden, namentlich die Fremdenpolizei der Stadt Bern, mit teil- weise unwahren Angaben namentlich betreffend Anstellungsverhältnis, Arbeitstätigkeit, Arbeitsort, Be- schäftigungsdauer und -grad sowie Lohnzahlungen, dies im Arbeitsvertrag vom 18.09.2017, in den Ar- beitsbestätigungen vom 06.12.2017, vom 23.07.2018 und vom 10.10.2018, in der Arbeitgeberbeschei- nigung vom 21. November 2018, mit den Lohnabrechnungen für Mai/Juni/Juli 2017 sowie für Okto- ber/November/Dezember 2017 und im Arbeitszeugnis vom 30.10.2018. Obwohl D.________ lediglich in den Monaten Februar bis März 2018 vorwiegend für Umbauarbeiten im E.________ für C.________ und A.________ tätig war [und] in diesem Umfang Lohnzahlungen erhielt, bewirkte er mittels dieser Falschangaben gegenüber den Ausländerbehörden, dass er die Kurzaufenthaltsbewilligung L vom 07.12.2017 inkl. Verlängerung bis 15.09.2019 und eine Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs vom 07.12.2017 betr. seiner Ehegattin erhielt, was er damit erreichen wollte.» 18.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, D.________ sei mit Urteil des Regionalgerichts vom 19. Oktober 2021 von der selben Anschuldigung freigesprochen worden, was an den Angaben namentlich zu Zeit und Ort der vorgeworfenen Tathandlungen so- wie zum Straftatbestand (Art. 118 Abs. 1 AIG) erkennbar sei. Beim Urteil vom 19. Oktober 2021 handle es sich um einen Strafentscheid, welcher den gleichen Sachverhalt betreffe wie die Strafbefehle BM 19 11047 und BM 20 12900 und später als diese ergangen sei. Die Strafbefehle stünden mit dem Urteil in unverträglichem Widerspruch (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO), da die Revisionsführer [die Gesuchstellerin und C.________] wegen des gleichen Lebenssachverhalts schuldig gesprochen und verurteilt worden seien, D.________ hingegen freigesprochen wurde (pag. 1 ff.). Die drei Strafbefehle gegen die beiden Revisionsführer und D.________ seien identisch und würden sich einzig in der Höhe der Geldstrafen und Verbindungsbussen unter- scheiden, was jedoch an den unterschiedlichen wirtschaftlich-finanziellen Verhältnis- sen liege. Aus sämtlichen Bestandteilen des Dossiers, insbesondere aus den Ein- vernahmeprotokollen und Beweisurkunden folge, dass es in allen drei Strafverfahren um das Gleiche gegangen sei, und zwar in jeder Hinsicht, d.h. tatsächlich und recht- lich, objektiv und subjektiv. Es gebe nicht das geringste Indiz für irgendeinen wie auch immer gearteten Unterschied. Die Generalstaatsanwaltschaft habe keine Aus- führungen dazu gemacht, inwiefern und inwieweit sich die Sachverhalte bzw. die Tathandlungen der Revisionsführer bzw. D.________ unterscheiden würden, so- wohl im Allgemeinen als auch in subjektiver Hinsicht. Betreffend die von der Gene- ralstaatsanwaltschaft aufgeworfene abweichende Würdigung im «subjektiven Be- reich» sei festzuhalten, dass eine Verurteilung wegen Verstosses gegen Art. 118 Abs. 1 AIG erfolgt sei, wobei diese Bestimmung keine speziellen subjektiven Tatbe- standsmerkmale bzw. persönliche Merkmale enthalte. Beim von der Generalstaats- anwaltschaft behaupteten Unterschied im «subjektiven Bereich» bzw. dem angebli- chen (Un-)Wissen von D.________ handle es sich um eine reine Spekulation. Mit 6 der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Passage aus dem Einvernahmepro- tokoll der Gesuchstellerin sei mitnichten bewiesen, dass diese bewusst Falschanga- ben zum Arbeitsverhältnis gemacht habe. Wenn schon, dann verhalte sich dies bei D.________ genau gleich. Dieser sei sodann den Revisionsführern im Umgang mit Behörden keineswegs «weit unterlegen», sondern kenne die Schweiz und habe schon früher hier gelebt und vielfältige enge verwandtschaftliche Beziehungen. Dass die Revisionsführer ihre Strafbefehle zunächst akzeptiert hätten, tue nichts zur Sa- che. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Abweisung des Revisionsgesuchs. Al- leine der Umstand, dass die Angaben zu Zeit und Ort sowie die vorgeworfenen Tat- handlungen und der Straftatbestand identisch seien, genüge nicht, um daraus abzu- leiten, dass die Strafurteile denselben Sachverhalt betreffen. Den Gesuchstellern [A.________ und C.________] werde unter sich mittäterschaftliches Verhalten vor- geworfen, so dass sie sich das Verhalten des jeweils anderen anrechnen lassen müssten, nicht aber mit D.________. Diesem und den Gesuchstellern werde in den Strafbefehlen die durch die jeweiligen Handlungen selbst gemachte Täuschung vor- geworfen, was bei D.________ und den Gesuchstellern jeweils andere Handlungen seien, auch wenn sie hinsichtlich Zeit, Ort und Straftatbestand übereinstimmten. Werde davon ausgegangen, dass D.________ die Fremdenpolizei nicht getäuscht habe, folge daraus nicht logisch, dass die Gesuchsteller die Fremdenpolizei nicht täuschten, da deren Täuschung eine andere Tathandlung darstelle. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass eine abweichende Würdigung im subjektiven Bereich revisions- rechtlich nicht bedeutsam sei. Basiere der Freispruch von D.________ demnach auf einer abweichenden Würdigung im subjektiven Bereich, so betreffe dies ebenfalls nicht denselben Sachverhalt, der den Strafbefehlen der Gesuchsteller zugrunde liege. Mit Verweis auf diese Ausführungen stünde das Urteil betreffend D.________ dann nicht in einem unverträglichen Widerspruch zu den Strafbefehlen betreffend die Gesuchsteller, wenn sein Freispruch alleine auf einer anderen rechtlichen Wür- digung beruhe. Die Gesuchsteller hätten nicht dargelegt, inwiefern davon ausgegan- gen werden müsse, dass der Freispruch betreffend D.________ tatsächlich densel- ben Sachverhalt betreffe wie ihre Strafbefehle. Dies sei auch nicht offensichtlich. Ge- stützt auf die vorliegenden Akten sei als erwiesen zu erachten, dass D.________ für die Gesuchsteller gearbeitet habe. Strittig sei hingegen, wie hoch sein Arbeitspen- sum gewesen sei und wann das Arbeitsverhältnis begonnen und geendet habe. Un- bestritten sei sodann, dass D.________ den Gesuchstellern hinsichtlich Ausbildung, Sprachkenntnissen sowie Umgang mit Behörden und insbesondere der Fremdenpo- lizei weit unterlegen sei, sowie ebenfalls, dass es die Gesuchsteller gewesen seien, welche die fraglichen Unterlagen erstellt und ausgefüllt hätten. Vor diesem Hinter- grund sei davon auszugehen, dass der Freispruch von D.________ auf dem Um- stand beruhe, dass ihm nicht habe nachgewiesen werden können, erkannt zu haben, dass die Angaben betreffend sein Anstellungsverhältnis gegenüber der Fremdenpo- lizei teilweise unwahr gewesen seien. Dieser Umstand stehe jedoch nicht in einem unverträglichen Widerspruch zu den Strafbefehlen betreffend die Gesuchsteller, zu- mal es den subjektiven Bereich betreffe. Das Unwissen von D.________ könne den Gesuchstellern nicht zu Gute kommen. Dies umso weniger, als die Gesuchstellerin 7 in ihrer Einvernahme vom 18. Dezember 2019 eingestanden habe, bewusst Falsch- angaben über das Arbeitsverhältnis gemacht zu haben und die Gesuchsteller die jeweiligen Strafbefehle denn auch akzeptierten. Der Revisionsgrund des unverträg- lichen Widerspruchs solle nur zur Vermeidung krass stossender Ergebnisse, also im absoluten Ausnahmefall, zum Tragen kommen, was vorliegend nicht gegeben sei. 18.3 In der rechtlichen Würdigung des D.________ vorgeworfenen Sachverhalts subsu- mierte das Regionalgericht Bern-Mittelland im Urteil vom 19. Oktober 2021 (PEN 20 644) was folgt (pag. 167 ff.): «Gemäss Beweisergebnis arbeitete der Beschuldigte mehrere Monate, jedenfalls von Oktober 2017 bis Oktober 2018, bei den Ehegatten ________ (A. und C.) bzw. war bei ihnen angestellt. Der Arbeitsver- trag vom 18.09.2017 sowie die drei Arbeitsbestätigungen (vom 6.12.2017, vom 23.7.2018 sowie vom 10.10.2018) sind als korrekt anzusehen. Obwohl der Beschuldigte nur unregelmässig Lohn ausbezahlt erhalten hatte, vertraute er darauf – wie ihm das von A.________ versprochen worden war – dass er seinen Lohn auf einmal erhalten würde, was jedoch nicht geschah. Die hier fraglichen Lohnabrechnun- gen (die im Strafbefehl erwähnt sind) hatte er von A.________ in einem verschlossenen Couvert erhal- ten, die er der ausländerrechtlichen Behörde zum Zwecke der Bewilligungserteilung ungeöffnet abgab. Die Abgabe des Couverts erfolgte somit ohne dass der Beschuldigte von dessen Inhalt Kenntnis hatte. Ohne Kenntnis war es dem Beschuldigten demnach nicht möglich die Ausländerbehörden mittels Vor- spiegeln falscher Tatsachen, insbesondere in Bezug auf die Lohnauszahlungen zu einer Erteilung der ausländerrechtlichen Bewilligung für sich und seine Frau motivieren zu wollen bzw. bei diesen einen entsprechenden Irrtum hervorrufen zu wollen. Damit fehlt es dem Beschuldigten am Wissen und Wollen um das motivierende Verhalten als auch um den Irrtum und die damit in einem Motivationszusammen- hang stehende Erteilung der Bewilligung.» Zwischen dem Sachverhalt, welcher dem Strafbefehl der Gesuchstellerin und dem Urteil gegen D.________ zugrunde liegt, besteht insoweit ein Konnex, als die vorü- bergehende Arbeitstätigkeit von D.________ für die Gesuchstellerin und C.________ und die damit verbundene Übermittlung von Informationen und Doku- menten an die Ausländerbehörden – namentlich die Fremdenpolizei der Stadt Bern – das Rahmengeschehen bildet, in welchem die Straftat begangen wurde. Sowohl der Gesuchstellerin als auch D.________ wurde in diesem Zusammenhang eine Täuschungshandlung vorgeworfen zwecks Erhalt einer Kurzaufenthaltsbewilligung L inkl. Verlängerung und die Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs für die Ehe- gattin von D.________. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass al- leine der Umstand, dass die Angaben zu Zeit und Ort sowie die vorgeworfenen Tat- handlungen und der Straftatbestand identisch sind, nicht ohne Weiteres die Schluss- folgerung zulässt, es liege ein identischer Sachverhalt im Sinne der revisionsrechtli- chen Bestimmungen vor. Vielmehr ist eine konkrete Prüfung der jeweiligen Vorwürfe vorzunehmen. Dabei fällt auf, dass dem Strafbefehl betreffend die Gesuchstellerin sachverhaltsmässig zugrunde gelegt wurde, die Ausländerbehörden zusammen mit C.________ getäuscht zu haben. Die Gesuchstellerin und C.________ handelten m.a.W. mittäterschaftlich, wobei sie nicht in Mittäterschaft mit D.________ handel- ten. Die Kammer teilt die Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft, wonach folglich ein Freispruch D.________ vom Vorwurf der Täuschung der Ausländerbehörden nicht unweigerlich bedeuten muss, dass eine Täuschung durch die Gesuchstellerin resp. 8 C.________ ebenfalls ausgeschlossen ist, da D.________ eine eigene Täuschungs- handlung zum Vorwurf gemacht wurde. Das Regionalgericht erwog, D.________ habe das Wissen und Wollen um das motivierende Verhalten und den Irrtum gefehlt – so habe er die relevanten Lohnabrechnungen in verschlossenen Couverts erhal- ten, welche er ungeöffnet und in Unkenntnis um deren Inhalt den Ausländerbehörden weitergeleitet habe. Das Regionalgericht hat folglich den Vorwurf der Täuschung der Ausländerbehörden bei D.________ in subjektiver Hinsicht verneint. Es erhellt, dass die Gesuchstellerin aus diesem subjektiven, ausschliesslich D.________ betreffen- den Umstand nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Nach dem Gesagten liegen entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin Unterschiede in den Tathandlungen in subjektiver Hinsicht vor. Soweit sich diese ferner auf den Standpunkt stellt, Art. 118 Abs. 1 AIG würde keine speziellen subjektiven Tatbestandsmerkmale enthalten, ist darauf hinzuweisen, dass das Regionalgericht bei D.________ mit dem fehlenden Vorsatz das Vorliegen des wesentlichen Elements des subjektiven Tatbestands ver- neinte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass D.________ eine eigene, nicht mit der Ge- suchstellerin in Mittäterschaft begangene Täuschungshandlung vorgeworfen wurde, wobei das Regionalgericht den Tatbestand des Vergehens gegen das AIG durch Täuschung der Behörden in subjektiver Hinsicht als nicht erfüllt erachtete. Daraus kann mitnichten geschlossen werden, dass nach den Denkgesetzen der Strafbefehl gegen die Gesuchstellerin notwendigerweise falsch sein muss. Es liegt demnach kein unverträglicher Widerspruch zwischen dem Urteil gegen D.________ und dem Strafbefehl gegen die Gesuchstellerin vor. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO vorliegend nicht gegeben, wes- halb das Revisionsgesuch abzuweisen ist. V. Kosten und Entschädigung 19. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12] werden für Entscheide über Revisionsgesuche betreffend Ent- scheid der Staatsanwaltschaft zwischen 100 und 1'000 Taxpunkte erhoben. Vorlie- gend haben die Gesuchstellerin und C.________ mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 zwei identische Revisionsgesuche gegen zwei praktisch identische Strafbe- fehle eingereicht. Da die Eingaben der Parteien jeweils beide Revisionsgesuche, d.h. jenes der Gesuchstellerin und jenes von C.________, betrafen, rechtfertigt sich vor- liegend eine reduzierte Kostenauflage von CHF 400.00 pro Revisionsgesuch. Die Verfahrenskosten werden demnach auf CHF 400.00 festgesetzt und der unterliegen- den Gesuchstellerin zur Zahlung auferlegt. 20. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung für die Aufwendungen der Gesuchstel- lerin im Revisionsverfahren (Art. 436 Abs. 4 StPO e contrario). 9 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch von A.________ wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das Revisionsverfahren von CHF 400.00 werden der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Gesuchstellerin, v. d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland Bern, 24. Oktober 2023 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Vicari Der Gerichtsschreiber: Weibel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10