mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 zwei identische Revisionsgesuche gegen zwei praktisch identische Strafbefehle eingereicht. Da die Eingaben der Parteien jeweils beide Revisionsgesuche, d.h. jenes des Gesuchstellers und jenes von C.________, betrafen, rechtfertigt sich vorliegend eine reduzierte Kostenauflage von CHF 400.00 pro Revisionsgesuch. Die Verfahrenskosten werden demnach auf CHF 400.00 festgesetzt und dem unterliegenden Gesuchsteller zur Zahlung auferlegt. 20. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung für die Aufwendungen des Gesuchstellers im Revisionsverfahren (Art. 436 Abs. 4 StPO e contrario).