Daraus kann mitnichten geschlossen werden, dass nach den Denkgesetzen der Strafbefehl gegen den Gesuchsteller notwendigerweise falsch sein muss. Es liegt demnach kein unverträglicher Widerspruch zwischen dem Urteil gegen D.________ und dem Strafbefehl gegen den Gesuchsteller vor. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO vorliegend nicht gegeben, weshalb das Revisionsgesuch abzuweisen ist. V. Kosten und Entschädigung