8 Ausländerbehörden nicht unweigerlich bedeuten muss, dass eine Täuschung durch den Gesuchsteller resp. C.________ ebenfalls ausgeschlossen ist, da D.________ eine eigene Täuschungshandlung zum Vorwurf gemacht wurde. Das Regionalgericht erwog, D.________ habe das Wissen und Wollen um das motivierende Verhalten und den Irrtum gefehlt – so habe er die relevanten Lohnabrechnungen in verschlossenen Couverts erhalten, welche er ungeöffnet und in Unkenntnis um deren Inhalt den Ausländerbehörden weitergeleitet habe.