Sowohl dem Gesuchsteller als auch D.________ wurde in diesem Zusammenhang eine Täuschungshandlung vorgeworfen zwecks Erhalt einer Kurzaufenthaltsbewilligung L inkl. Verlängerung und die Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs für die Ehegattin von D.________. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass alleine der Umstand, dass die Angaben zu Zeit und Ort sowie die vorgeworfenen Tathandlungen und der Straftatbestand identisch sind, nicht ohne Weiteres die Schlussfolgerung zulässt, es liege ein identischer Sachverhalt im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen vor.