___ in einem verschlossenen Couvert erhalten, die er der ausländerrechtlichen Behörde zum Zwecke der Bewilligungserteilung ungeöffnet abgab. Die Abgabe des Couverts erfolgte somit ohne dass der Beschuldigte von dessen Inhalt Kenntnis hatte. Ohne Kenntnis war es dem Beschuldigten demnach nicht möglich die Ausländerbehörden mittels Vorspiegeln falscher Tatsachen, insbesondere in Bezug auf die Lohnauszahlungen zu einer Erteilung der ausländerrechtlichen Bewilligung für sich und seine Frau motivieren zu wollen bzw. bei diesen einen entsprechenden Irrtum hervorrufen zu wollen.