bzw. war bei ihnen angestellt. Der Arbeitsvertrag vom 18.09.2017 sowie die drei Arbeitsbestätigungen (vom 6.12.2017, vom 23.7.2018 sowie vom 10.10.2018) sind als korrekt anzusehen. Obwohl der Beschuldigte nur unregelmässig Lohn ausbezahlt erhalten hatte, vertraute er darauf – wie ihm das von C.________ versprochen worden war – dass er seinen Lohn auf einmal erhalten würde, was jedoch nicht geschah. Die hier fraglichen Lohnabrechnungen (die im Strafbefehl erwähnt sind) hatte er von C.________ in einem verschlossenen Couvert erhalten, die er der ausländerrechtlichen Behörde zum Zwecke der Bewilligungserteilung ungeöffnet abgab.