Der Revisionsgrund des unverträglichen Widerspruchs solle nur zur Vermeidung krass stossender Ergebnisse, also im absoluten Ausnahmefall, zum Tragen kommen, was vorliegend nicht gegeben sei. 18.3 In der rechtlichen Würdigung des D.________ vorgeworfenen Sachverhalts subsumierte das Regionalgericht Bern-Mittelland im Urteil vom 19. Oktober 2021 (PEN 20 644) was folgt (pag. 167 ff.): «Gemäss Beweisergebnis arbeitete der Beschuldigte mehrere Monate, jedenfalls von Oktober 2017 bis Oktober 2018, bei den Ehegatten ________ (A. und C.) bzw. war bei ihnen angestellt.