7 ven Bereich betreffe. Das Unwissen von D.________ könne den Gesuchstellern nicht zu Gute kommen. Dies umso weniger, als C.________ in ihrer Einvernahme vom 18. Dezember 2019 eingestanden habe, bewusst Falschangaben über das Arbeitsverhältnis gemacht zu haben und die Gesuchsteller die jeweiligen Strafbefehle denn auch akzeptierten. Der Revisionsgrund des unverträglichen Widerspruchs solle nur zur Vermeidung krass stossender Ergebnisse, also im absoluten Ausnahmefall, zum Tragen kommen, was vorliegend nicht gegeben sei.