___ dann nicht in einem unverträglichen Widerspruch zu den Strafbefehlen betreffend die Gesuchsteller, wenn sein Freispruch alleine auf einer anderen rechtlichen Würdigung beruhe. Die Gesuchsteller hätten nicht dargelegt, inwiefern davon ausgegangen werden müsse, dass der Freispruch betreffend D.________ tatsächlich denselben Sachverhalt betreffe wie ihre Strafbefehle. Dies sei auch nicht offensichtlich. Gestützt auf die vorliegenden Akten sei als erwiesen zu erachten, dass D.________ für die Gesuchsteller gearbeitet habe. Strittig sei hingegen, wie hoch sein Arbeitspensum gewesen sei und wann das Arbeitsverhältnis begonnen und geendet habe. Unbestritten sei sodann, dass D.________ den