Diesem und den Gesuchstellern werde in den Strafbefehlen die durch die jeweiligen Handlungen selbst gemachte Täuschung vorgeworfen, was bei D.________ und den Gesuchstellern jeweils andere Handlungen seien, auch wenn sie hinsichtlich Zeit, Ort und Straftatbestand übereinstimmten. Werde davon ausgegangen, dass D.________ die Fremdenpolizei nicht getäuscht habe, folge daraus nicht logisch, dass die Gesuchsteller die Fremdenpolizei nicht täuschten, da deren Täuschung eine andere Tathandlung darstelle. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass eine abweichende Würdigung im subjektiven Bereich revisionsrechtlich nicht bedeutsam sei.