genau gleich. Dieser sei sodann den Revisionsführern im Umgang mit Behörden keineswegs «weit unterlegen», sondern kenne die Schweiz, habe schon früher hier gelebt und habe vielfältige enge verwandtschaftliche Beziehungen. Dass die Revisionsführer ihre Strafbefehle zunächst akzeptiert hätten, tue nichts zur Sache. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Abweisung des Revisionsgesuchs. Alleine der Umstand, dass die Angaben zu Zeit und Ort sowie die vorgeworfenen Tathandlungen und der Straftatbestand identisch seien, genüge nicht, um daraus abzuleiten, dass die Strafurteile denselben Sachverhalt betreffen.