6 male enthalte. Beim von der Generalstaatsanwaltschaft behaupteten Unterschied im «subjektiven Bereich» bzw. dem angeblichen (Un-)Wissen von D.________ handle es sich um eine reine Spekulation. Mit der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Passage aus dem Einvernahmeprotokoll von C.________ sei mitnichten bewiesen, dass diese bewusst Falschangaben zum Arbeitsverhältnis gemacht habe. Wenn schon, dann verhalte sich dies bei D.________ genau gleich.