Betreffend die von der Generalstaatsanwaltschaft aufgeworfene abweichende Würdigung im «subjektiven Bereich» sei festzuhalten, dass eine Verurteilung wegen Verstosses gegen Art. 118 Abs. 1 AIG erfolgt sei, wobei diese Bestimmung keine speziellen subjektiven Tatbestandsmerkmale bzw. persönliche Merk-