___ seien identisch und würden sich einzig in der Höhe der Geldstrafen und Verbindungsbussen unterscheiden, was jedoch an den unterschiedlichen wirt- schaftlich-finanziellen Verhältnissen liege. Aus sämtlichen Bestandteilen des Dossiers, insbesondere aus den Einvernahmeprotokollen und Beweisurkunden folge, dass es in allen drei Strafverfahren um das Gleiche gegangen sei, und zwar in jeder Hinsicht, d. h. tatsächlich und rechtlich, objektiv und subjektiv. Es gebe nicht das geringste Indiz für irgendeinen wie auch immer gearteten Unterschied.