10. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 22. März 2023, das Revisionsgesuch vom 8. Dezember 2021 sei abzuweisen und auf das neue/erweiterte Revisionsgesuch vom 24. Februar 2023 sei nicht einzutreten. Der Beweisantrag und der Verfahrensantrag auf Sistierung sei abzuweisen und dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten aufzuerlegen (pag. 219 ff.). 11. Der Gesuchsteller hielt mit Eingabe vom 5. April 2023 an seinem Revisionsgesuch, dem Beweisantrag und dem Verfahrensantrag auf Sistierung fest (pag. 231 f.).