2 5. Mit Replik vom 1. April 2022 hielt der Gesuchsteller am Revisionsgesuch fest und beantragte, es seien die Akten des Strafverfahrens gegen D.________ (BM 19 11046) bei der Staatsanwaltschaft zu edieren. Weiter wurde beantragt, das Revisionsverfahren sei bis zum Vorliegen einer schriftlichen Begründung des Urteils PEN 20 644 vom 19. Oktober 2021 des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) im Strafverfahren gegen D.________ zu sistieren (pag. 95 ff.).