Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Beschluss Telefon +41 31 635 48 08 SK 21 602 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident i.V.), Oberrichterin Weingart, Oberrichter Zbinden Gerichtsschreiber Weibel Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Verurteilter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 16. Juni 2020 (BM 19 11047) Erwägungen: I. Vorbemerkung 1. Mit Gesuch vom 8. Dezember 2021 (pag. 1 ff.) beantragte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag von A.________ und C.________, es seien die (identischen) Strafbefehle BM 19 11047 (betr. A.________) und BM 20 12900 (betr. C.________) vom 16. Juni 2020 aufzuheben, evtl. die Strafverfolgung gegen die Revisionsführer einzustellen (vgl. Ziff. II.2.–3. hiernach). Formell liegen zwei Revisionsgesuche vor, weshalb vorliegend zwei separate Beschlüsse der Kammer über die jeweiligen Revisionsgesuche von A.________ und C.________ ergehen (SK 21 602 [betr. A.________] und SK 21 603 [betr. C.________]). Diese Be- schlüsse unterscheiden sich aufgrund der gemeinsamen Eingaben der Parteien mit identischen Anträgen und Argumentation betreffend beide Revisionsgesuche indes einzig in redaktioneller Hinsicht. II. Prozessgeschichte 2. Mit Strafbefehl vom 16. Juni 2020 im Verfahren BM 19 11047 erklärte die Regiona- le Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) des Vergehens gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) durch Täuschung der Behörden, began- gen in der Zeit von ca. 18. September 2017 bis ca. 21. November 2018 in Bern, schuldig. Der Gesuchsteller wurde mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend total CHF 15'000.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstra- fe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter wurde der Gesuchsteller zu einer Verbindungsbusse von CHF 3'000.00 verurteilt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 20 Tage festge- legt wurde. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 3'900.00 auferlegt (pag. 19 f.). Der Strafbefehl erwuchs nach unbenutztem Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist in Rechtskraft. 3. Mit Gesuch vom 8. Dezember 2021 beantragte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Gesuchstellers, es sei der Strafbefehl im Verfahren BM 19 11047 vom 16. Juni 2020 aufzuheben und die Strafverfolgung gegen den Gesuch- steller einzustellen (pag. 2). Eventualiter sei der Gesuchsteller von den erhobenen Anschuldigungen von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Bussen und Gebühren gemäss dem Strafbefehl seien dem Gesuchsteller zurückzuerstatten und diesem eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zu bezahlen (pag. 2). 4. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte eine vom 20. Januar 2022 datierende, mit der Vorinstanz koordinierte Stellungnahme ein, mit welcher sie die Abweisung des Revisionsgesuchs und die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Gesuchsteller beantragte (pag. 53 ff.). 2 5. Mit Replik vom 1. April 2022 hielt der Gesuchsteller am Revisionsgesuch fest und beantragte, es seien die Akten des Strafverfahrens gegen D.________ (BM 19 11046) bei der Staatsanwaltschaft zu edieren. Weiter wurde beantragt, das Revisi- onsverfahren sei bis zum Vorliegen einer schriftlichen Begründung des Urteils PEN 20 644 vom 19. Oktober 2021 des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) im Strafverfahren gegen D.________ zu sistieren (pag. 95 ff.). 6. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 8. April 2022 auf eine Duplik (pag. 117). 7. Mit Beschluss vom 2. Mai 2022 wurde der Antrag des Gesuchstellers auf Edition der Strafakten PEN 20 644 (inkl. Akten der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 19 11046) beim Regionalgericht Bern-Mittelland gutgeheissen und das Revisions- verfahren bis zum Vorliegen der schriftlichen Begründung des Urteils des Regio- nalgerichts Bern-Mittelland vom 19. Oktober 2021 (PEN 20 644) sistiert (pag. 123 ff.). 8. Die schriftliche Urteilsbegründung im Strafverfahren PEN 20 644 datiert vom 23. Dezember 2022 und wurde der 1. Strafkammer am 27. Dezember 2022 mitsamt den amtlichen Akten PEN 20 644 zur Einsichtnahme übermittelt (pag. 135 ff.). Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 wurde vom Eingang der Urteilsbegründung i.S. D.________ vom 23. Dezember 2022 inkl. Akten PEN 20 644 Kenntnis ge- nommen und gegeben, die mit Beschluss vom 2. Mai 2022 ausgesprochene Sistie- rung des Revisionsverfahrens aufgehoben und das Verfahren wieder aufgenom- men. Sodann wurde dem Gesuchsteller Gelegenheit gegeben, innert Frist das ein- gereichte Revisionsgesuch aufgrund der aktualisierten Aktenlage zu ergänzen (pag. 177 f.). 9. Mit Eingabe vom 24. Februar 2023 beantragte der Gesuchsteller, es seien die (Vor-)Akten CIV 19 3079 und CIV 19 3505 beim Regionalgericht Bern-Mittelland zu edieren und das Revisionsverfahren bis zum Vorliegen rechtskräftiger Ent- scheide in diesen Verfahren zu sistieren (pag. 202 f.). 10. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 22. März 2023, das Revisionsgesuch vom 8. Dezember 2021 sei abzuweisen und auf das neue/erweiterte Revisionsgesuch vom 24. Februar 2023 sei nicht einzutreten. Der Beweisantrag und der Verfahrensantrag auf Sistierung sei abzuweisen und dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten aufzuerlegen (pag. 219 ff.). 11. Der Gesuchsteller hielt mit Eingabe vom 5. April 2023 an seinem Revisionsgesuch, dem Beweisantrag und dem Verfahrensantrag auf Sistierung fest (pag. 231 f.). 12. Mit Schreiben vom 4. April 2023 teilte das Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilab- teilung, der 1. Strafkammer mit, dass vor dem Regionalgericht ein Verfahren zwi- schen D.________ bzw. der Arbeitslosenversicherung AVA und dem Gesuchsteller bzw. C.________ betreffend Arbeitsrecht hängig sei und ersuchte die 1. Strafkammer um Unterrichtung über den Ausgang und Abschluss des bei der Kammer hängigen Revisionsverfahrens zu gegebener Zeit (pag. 237). 3 13. Mit Stellungnahme vom 12. April 2023 hielt der Gesuchsteller sinngemäss am Ver- fahrensantrag auf Sistierung des Revisionsverfahrens bis zum rechtskräftigen Ab- schluss der Zivilverfahren CIV 13 3079 bzw. CIV 19 3505 beim Regionalgericht Bern-Mittelland fest (pag. 249 f.). 14. Mit Beschluss vom 10. Juli 2023 wurde der Beweisantrag des Gesuchstellers, es seien die Akten der Zivilverfahren CIV 19 3079 und CIV 19 3505 zu edieren, abge- wiesen. Weiter wurde der Verfahrensantrag, es sei das hängige Revisionsverfah- ren bis zu den rechtskräftigen Entscheidungen in den Zivilverfahren CIV 19 3079 und CIV 19 3505 zu sistieren, abgewiesen. Die Kammer erwog, es werde gestützt auf die Aktenlage davon ausgegangen, dass der Revisionsentscheid ohne die Vor- nahme der beantragten Beweismassnahmen bzw. ohne Sistierung der hängigen Revisionsverfahren erfolgen könne und weitere Beweismassnahmen bzw. eine Sis- tierung des vorliegenden Verfahrens sich zurzeit nicht aufdrängten (pag. 263 ff.). III. Eintretensfrage 15. Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b der Strafpro- zessordnung (StPO; SR 312.0) an. Revisionsgesuche gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO sind innert 90 Tagen ab Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen (Art. 411 Abs. 2 StPO). Sie sind schriftlich und begründet beim Berufungs- gericht einzureichen. Die Berufungsgründe sind zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). 16. Als verurteilte Person ist der Gesuchsteller durch den fraglichen Strafbefehl be- schwert und somit zur Gesuchstellung legitimiert. Mit dem rechtskräftigen Strafbe- fehl liegt ein gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO revisionsfähiger Entscheid vor. Das Ge- such wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung der Revision zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. b und Art. 411 Abs. 1 StPO). Auf das Gesuch ist daher einzutreten. IV. Materielles 17. Rechtliches 17.1 Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO die Revision verlangen, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Wider- spruch steht. Diese Bestimmung schafft einen absoluten Revisionsgrund, dessen Vorliegen unabhängig von den denkbaren Rückwirkungen auf das Strafurteil zu ei- ner Revision führt. Bei Vorliegen eines unverträglichen Widerspruchs wird der frühere Entscheid somit ohne Prüfung der materiellen Richtigkeit aufgehoben (FIN- GERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auf- lage, Zürich 2020, N 63 zu Art. 410 StPO; HEER, in: Basler Kommentar Schweizeri- sche Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 88 zu Art. 410 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufla- ge, Bern 2020, N 2173; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Straf- 4 prozessrechts, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 15 zu Art. 410 StPO). Dieser Revisionsgrund kommt nur zur Vermeidung absolut stossender Ergebnisse zum Tragen (HEER, a.a.O., Art. 410 N 87). 17.2 Nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Strafurteilen stellt einen unverträglichen Widerspruch i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO dar. Ein Widerspruch in der Rechts- anwendung oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung ist nicht revisi- onsbegründend (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen auf Lehre, Rechtsprechung und Materialien, u.a. auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1320 Ziff. 2.9.4). Erforderlich ist ein Widerspruch in tatsächlicher Hinsicht. Ein sol- cher liegt vor, wenn die Anklage in beiden Entscheiden den gleichen Lebenssach- verhalt umfasst und dieser im späteren Entscheid als nicht nachweisbar angesehen wird, während er im früheren Entscheid als erstellt erachtet wurde (OBERHOLZER, a.a.O., N 2173 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2015 vom 13. Juni 2016 E. 1.4 f.). Damit erfasst werden diejenigen Fälle, in denen der gleiche Lebenssachverhalt in zwei verschiedenen Entscheiden unterschiedlich gewürdigt wird. Der Widerspruch ist erst dann unverträglich, wenn nach den Denkgesetzen eines der beiden fraglichen Urteile notwendigerweise falsch sein muss. Die Be- stimmung hat ihren eigentlichen Anwendungsbereich dort, wo bei getrennter Ver- folgung verschiedener Mitbeteiligter einer Straftat ein Mittäter verurteilt wird, während ein anderer später mit der Begründung freigesprochen wurde, die Tat sei hinsichtlich des objektiven Tatbestands nicht erwiesen. Gleiches gilt, wenn zwei Beschuldigte hintereinander als Täter einer Alleintat verurteilt werden (FINGERHUTH, a.a.O., N 64 zu Art. 410 StPO; HEER, a.a.O., N 90 f. zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 15 zu Art. 410 StPO). Der Revisionsgrund ist nicht ge- geben, wenn der soweit gleiche Sachverhalt in subjektiver Hinsicht, so bezüglich Schuldfähigkeit, Vorsatz oder Fahrlässigkeit, Strafzumessungsgründe oder des Verzichts auf Strafverfolgung anders beurteilt wird (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 410 N 16). 18. Subsumtion 18.1 Im Folgenden ist zu beurteilen, ob dem Strafbefehl vom 16. Juni 2020 und dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 19. Oktober 2021 (PEN 20 644) der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt und falls ja, ob diese zueinander in einem unverträglichen Widerspruch i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO stehen. Dem Ge- suchsteller wurde mit Strafbefehl BM 19 11047 vom 16. Juni 2020 folgender Sach- verhalt zur Last gelegt (pag. 19 f.): «A.________ täuschte zusammen mit C.________ die Ausländerbehörden, namentlich die Fremden- polizei der Stadt Bern, mit teilweise unwahren Angaben namentlich betr. Anstellungsverhältnis, Ar- beitstätigkeit, Arbeitsort, Beschäftigungsdauer und -grad sowie Lohnzahlungen in Bezug auf D.________, dies im Arbeitsvertrag vom 18.09.2017, in den Arbeitsbestätigungen vom 06.12.2017, vom 23.07.2018 und vom 10.10.2018, in der Arbeitgeberbescheinigung vom 21.11.2018, mit den Lohnabrechnungen für Mai/Juni/Juli 2017 sowie für Oktober/November/Dezember 2017 und im Ar- beitszeugnis vom 30.10.2018. Obwohl D.________ lediglich in den Monaten Februar bis März 2018 vorwiegend für Umbauarbeiten im E.________ für A.________ und C.________ tätig war [und] in diesem Umfang Lohnzahlungen erhielt, bewirkten sie mittels dieser Falschangaben gegenüber den 5 Ausländerbehörden, dass D.________ die Kurzaufenthaltsbewilligung L vom 07.12.2017 inkl. Verlän- gerung bis 15.09.2019 und eine Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs vom 07.12.2017 betr. seiner Ehegattin erhielt, was sie damit erreichen wollten.» Demgegenüber wurde D.________ mit Urteil des Regionalgerichts vom 19. Okto- ber 2021 vom Vorwurf der angeblichen Widerhandlung gegen das AIG durch Täu- schung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG freigesprochen (vgl. PEN 20 644; pag. 23 ff.). In diesem Strafverfahren hatte das Regionalgericht den Strafbe- fehl BM 19 11046 zu beurteilen, welchem folgender Sachverhalt zu Grunde lag (pag. 391): «D.________ täuschte die Ausländerbehörden, namentlich die Fremdenpolizei der Stadt Bern, mit teilweise unwahren Angaben namentlich betreffend Anstellungsverhältnis, Arbeitstätigkeit, Arbeitsort, Beschäftigungsdauer und -grad sowie Lohnzahlungen, dies im Arbeitsvertrag vom 18.09.2017, in den Arbeitsbestätigungen vom 06.12.2017, vom 23.07.2018 und vom 10.10.2018, in der Arbeitgeberbe- scheinigung vom 21. November 2018, mit den Lohnabrechnungen für Mai/Juni/Juli 2017 sowie für Ok- tober/November/Dezember 2017 und im Arbeitszeugnis vom 30.10.2018. Obwohl D.________ ledig- lich in den Monaten Februar bis März 2018 vorwiegend für Umbauarbeiten im E.________ für A.________ und C.________ tätig war [und] in diesem Umfang Lohnzahlungen erhielt, bewirkte er mittels dieser Falschangaben gegenüber den Ausländerbehörden, dass er die Kurzaufenthaltsbewilli- gung L vom 07.12.2017 inkl. Verlängerung bis 15.09.2019 und eine Bewilligung des Familiennach- zugsgesuchs vom 07.12.2017 betr. seiner Ehegattin erhielt, was er damit erreichen wollte.» 18.2 Der Gesuchsteller macht geltend, D.________ sei mit Urteil des Regionalgerichts vom 19. Oktober 2021 von der selben Anschuldigung freigesprochen worden, was an den Angaben namentlich zu Zeit und Ort der vorgeworfenen Tathandlungen so- wie zum Straftatbestand (Art. 118 Abs. 1 AIG) erkennbar sei. Beim Urteil vom 19. Oktober 2021 handle es sich um einen Strafentscheid, welcher den gleichen Sachverhalt betreffe wie die Strafbefehle BM 19 11047 und BM 20 12900 und später als diese ergangen sei. Die Strafbefehle stünden mit dem Urteil in unverträg- lichem Widerspruch (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO), da die Revisionsführer [der Ge- suchsteller und C.________] wegen des gleichen Lebenssachverhalts schuldig ge- sprochen und verurteilt worden seien, D.________ hingegen freigesprochen wurde (pag. 1 ff.). Die drei Strafbefehle gegen die beiden Revisionsführer und D.________ seien identisch und würden sich einzig in der Höhe der Geldstrafen und Verbindungsbussen unterscheiden, was jedoch an den unterschiedlichen wirt- schaftlich-finanziellen Verhältnissen liege. Aus sämtlichen Bestandteilen des Dos- siers, insbesondere aus den Einvernahmeprotokollen und Beweisurkunden folge, dass es in allen drei Strafverfahren um das Gleiche gegangen sei, und zwar in je- der Hinsicht, d. h. tatsächlich und rechtlich, objektiv und subjektiv. Es gebe nicht das geringste Indiz für irgendeinen wie auch immer gearteten Unterschied. Die Ge- neralstaatsanwaltschaft habe keine Ausführungen dazu gemacht, inwiefern und in- wieweit sich die Sachverhalte bzw. die Tathandlungen der Revisionsführer bzw. D.________ unterscheiden würden, sowohl im Allgemeinen als auch in subjektiver Hinsicht. Betreffend die von der Generalstaatsanwaltschaft aufgeworfene abwei- chende Würdigung im «subjektiven Bereich» sei festzuhalten, dass eine Verurtei- lung wegen Verstosses gegen Art. 118 Abs. 1 AIG erfolgt sei, wobei diese Bestim- mung keine speziellen subjektiven Tatbestandsmerkmale bzw. persönliche Merk- 6 male enthalte. Beim von der Generalstaatsanwaltschaft behaupteten Unterschied im «subjektiven Bereich» bzw. dem angeblichen (Un-)Wissen von D.________ handle es sich um eine reine Spekulation. Mit der von der Generalstaatsanwalt- schaft zitierten Passage aus dem Einvernahmeprotokoll von C.________ sei mit- nichten bewiesen, dass diese bewusst Falschangaben zum Arbeitsverhältnis ge- macht habe. Wenn schon, dann verhalte sich dies bei D.________ genau gleich. Dieser sei sodann den Revisionsführern im Umgang mit Behörden keineswegs «weit unterlegen», sondern kenne die Schweiz, habe schon früher hier gelebt und habe vielfältige enge verwandtschaftliche Beziehungen. Dass die Revisionsführer ihre Strafbefehle zunächst akzeptiert hätten, tue nichts zur Sache. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Abweisung des Revisionsgesuchs. Al- leine der Umstand, dass die Angaben zu Zeit und Ort sowie die vorgeworfenen Tathandlungen und der Straftatbestand identisch seien, genüge nicht, um daraus abzuleiten, dass die Strafurteile denselben Sachverhalt betreffen. Den Gesuchstel- lern [A.________ und C.________] werde unter sich mittäterschaftliches Verhalten vorgeworfen, so dass sie sich das Verhalten des jeweils anderen anrechnen lassen müssten, nicht aber mit D.________. Diesem und den Gesuchstellern werde in den Strafbefehlen die durch die jeweiligen Handlungen selbst gemachte Täuschung vorgeworfen, was bei D.________ und den Gesuchstellern jeweils andere Hand- lungen seien, auch wenn sie hinsichtlich Zeit, Ort und Straftatbestand überein- stimmten. Werde davon ausgegangen, dass D.________ die Fremdenpolizei nicht getäuscht habe, folge daraus nicht logisch, dass die Gesuchsteller die Fremdenpo- lizei nicht täuschten, da deren Täuschung eine andere Tathandlung darstelle. Wei- ter sei darauf hinzuweisen, dass eine abweichende Würdigung im subjektiven Be- reich revisionsrechtlich nicht bedeutsam sei. Basiere der Freispruch von D.________ demnach auf einer abweichenden Würdigung im subjektiven Bereich, so betreffe dies ebenfalls nicht denselben Sachverhalt, der den Strafbefehlen der Gesuchsteller zugrunde liege. Mit Verweis auf diese Ausführungen stünde das Ur- teil betreffend D.________ dann nicht in einem unverträglichen Widerspruch zu den Strafbefehlen betreffend die Gesuchsteller, wenn sein Freispruch alleine auf einer anderen rechtlichen Würdigung beruhe. Die Gesuchsteller hätten nicht darge- legt, inwiefern davon ausgegangen werden müsse, dass der Freispruch betreffend D.________ tatsächlich denselben Sachverhalt betreffe wie ihre Strafbefehle. Dies sei auch nicht offensichtlich. Gestützt auf die vorliegenden Akten sei als erwiesen zu erachten, dass D.________ für die Gesuchsteller gearbeitet habe. Strittig sei hingegen, wie hoch sein Arbeitspensum gewesen sei und wann das Arbeitsverhält- nis begonnen und geendet habe. Unbestritten sei sodann, dass D.________ den Gesuchstellern hinsichtlich Ausbildung, Sprachkenntnissen sowie Umgang mit Behörden und insbesondere der Fremdenpolizei weit unterlegen sei, sowie eben- falls, dass es die Gesuchsteller gewesen seien, welche die fraglichen Unterlagen erstellt und ausgefüllt hätten. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Freispruch von D.________ auf dem Umstand beruhe, dass ihm nicht habe nachgewiesen werden können, erkannt zu haben, dass die Angaben betreffend sein Anstellungsverhältnis gegenüber der Fremdenpolizei teilweise unwahr gewe- sen seien. Dieser Umstand stehe jedoch nicht in einem unverträglichen Wider- spruch zu den Strafbefehlen betreffend die Gesuchsteller, zumal es den subjekti- 7 ven Bereich betreffe. Das Unwissen von D.________ könne den Gesuchstellern nicht zu Gute kommen. Dies umso weniger, als C.________ in ihrer Einvernahme vom 18. Dezember 2019 eingestanden habe, bewusst Falschangaben über das Arbeitsverhältnis gemacht zu haben und die Gesuchsteller die jeweiligen Strafbe- fehle denn auch akzeptierten. Der Revisionsgrund des unverträglichen Wider- spruchs solle nur zur Vermeidung krass stossender Ergebnisse, also im absoluten Ausnahmefall, zum Tragen kommen, was vorliegend nicht gegeben sei. 18.3 In der rechtlichen Würdigung des D.________ vorgeworfenen Sachverhalts sub- sumierte das Regionalgericht Bern-Mittelland im Urteil vom 19. Oktober 2021 (PEN 20 644) was folgt (pag. 167 ff.): «Gemäss Beweisergebnis arbeitete der Beschuldigte mehrere Monate, jedenfalls von Oktober 2017 bis Oktober 2018, bei den Ehegatten ________ (A. und C.) bzw. war bei ihnen angestellt. Der Ar- beitsvertrag vom 18.09.2017 sowie die drei Arbeitsbestätigungen (vom 6.12.2017, vom 23.7.2018 so- wie vom 10.10.2018) sind als korrekt anzusehen. Obwohl der Beschuldigte nur unregelmässig Lohn ausbezahlt erhalten hatte, vertraute er darauf – wie ihm das von C.________ versprochen worden war – dass er seinen Lohn auf einmal erhalten würde, was jedoch nicht geschah. Die hier fraglichen Lohnabrechnungen (die im Strafbefehl erwähnt sind) hatte er von C.________ in einem verschlosse- nen Couvert erhalten, die er der ausländerrechtlichen Behörde zum Zwecke der Bewilligungserteilung ungeöffnet abgab. Die Abgabe des Couverts erfolgte somit ohne dass der Beschuldigte von dessen Inhalt Kenntnis hatte. Ohne Kenntnis war es dem Beschuldigten demnach nicht möglich die Auslän- derbehörden mittels Vorspiegeln falscher Tatsachen, insbesondere in Bezug auf die Lohnauszahlun- gen zu einer Erteilung der ausländerrechtlichen Bewilligung für sich und seine Frau motivieren zu wol- len bzw. bei diesen einen entsprechenden Irrtum hervorrufen zu wollen. Damit fehlt es dem Beschul- digten am Wissen und Wollen um das motivierende Verhalten als auch um den Irrtum und die damit in einem Motivationszusammenhang stehende Erteilung der Bewilligung.» Zwischen dem Sachverhalt, welcher dem Strafbefehl des Gesuchstellers und dem Urteil gegen D.________ zugrunde liegt, besteht insoweit ein Konnex, als die vorü- bergehende Arbeitstätigkeit von D.________ für den Gesuchsteller und C.________ und die damit verbundene Übermittlung von Informationen und Doku- menten an die Ausländerbehörden – namentlich die Fremdenpolizei der Stadt Bern – das Rahmengeschehen bildet, in welchem die Straftat begangen wurde. Sowohl dem Gesuchsteller als auch D.________ wurde in diesem Zusammenhang eine Täuschungshandlung vorgeworfen zwecks Erhalt einer Kurzaufenthaltsbewilligung L inkl. Verlängerung und die Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs für die Ehegattin von D.________. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass alleine der Umstand, dass die Angaben zu Zeit und Ort sowie die vorgeworfe- nen Tathandlungen und der Straftatbestand identisch sind, nicht ohne Weiteres die Schlussfolgerung zulässt, es liege ein identischer Sachverhalt im Sinne der revisi- onsrechtlichen Bestimmungen vor. Vielmehr ist eine konkrete Prüfung der jeweili- gen Vorwürfe vorzunehmen. Dabei fällt auf, dass dem Strafbefehl betreffend den Gesuchsteller sachverhaltsmässig zugrunde gelegt wurde, die Ausländerbehörden zusammen mit C.________ getäuscht zu haben. Der Gesuchsteller und C.________ handelten m.a.W. mittäterschaftlich, wobei sie nicht in Mittäterschaft mit D.________ handelten. Die Kammer teilt die Ansicht der Generalstaatsanwalt- schaft, wonach folglich ein Freispruch D.________ vom Vorwurf der Täuschung der 8 Ausländerbehörden nicht unweigerlich bedeuten muss, dass eine Täuschung durch den Gesuchsteller resp. C.________ ebenfalls ausgeschlossen ist, da D.________ eine eigene Täuschungshandlung zum Vorwurf gemacht wurde. Das Regionalge- richt erwog, D.________ habe das Wissen und Wollen um das motivierende Ver- halten und den Irrtum gefehlt – so habe er die relevanten Lohnabrechnungen in verschlossenen Couverts erhalten, welche er ungeöffnet und in Unkenntnis um de- ren Inhalt den Ausländerbehörden weitergeleitet habe. Das Regionalgericht hat folglich den Vorwurf der Täuschung der Ausländerbehörden bei D.________ in subjektiver Hinsicht verneint. Es erhellt, dass der Gesuchsteller aus diesem subjek- tiven, ausschliesslich D.________ betreffenden Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Nach dem Gesagten liegen entgegen der Auffassung des Gesuch- stellers Unterschiede in den Tathandlungen in subjektiver Hinsicht vor. Soweit sich dieser ferner auf den Standpunkt stellt, Art. 118 Abs. 1 AIG würde keine speziellen subjektiven Tatbestandsmerkmale enthalten, ist darauf hinzuweisen, dass das Re- gionalgericht bei D.________ mit dem fehlenden Vorsatz das Vorliegen des we- sentlichen Elements des subjektiven Tatbestands verneinte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass D.________ eine eigene, nicht mit dem Gesuchsteller in Mittäterschaft begangene Täuschungshandlung vorgeworfen wur- de, wobei das Regionalgericht den Tatbestand des Vergehens gegen das AIG durch Täuschung der Behörden in subjektiver Hinsicht als nicht erfüllt erachtete. Daraus kann mitnichten geschlossen werden, dass nach den Denkgesetzen der Strafbefehl gegen den Gesuchsteller notwendigerweise falsch sein muss. Es liegt demnach kein unverträglicher Widerspruch zwischen dem Urteil gegen D.________ und dem Strafbefehl gegen den Gesuchsteller vor. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO vorlie- gend nicht gegeben, weshalb das Revisionsgesuch abzuweisen ist. V. Kosten und Entschädigung 19. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostende- krets [VKD; BSG 161.12] werden für Entscheide über Revisionsgesuche betreffend Entscheid der Staatsanwaltschaft zwischen 100 und 1'000 Taxpunkte erhoben. Vorliegend haben der Gesuchsteller und C.________ mit Eingabe vom 8. Dezem- ber 2021 zwei identische Revisionsgesuche gegen zwei praktisch identische Straf- befehle eingereicht. Da die Eingaben der Parteien jeweils beide Revisionsgesuche, d.h. jenes des Gesuchstellers und jenes von C.________, betrafen, rechtfertigt sich vorliegend eine reduzierte Kostenauflage von CHF 400.00 pro Revisionsgesuch. Die Verfahrenskosten werden demnach auf CHF 400.00 festgesetzt und dem un- terliegenden Gesuchsteller zur Zahlung auferlegt. 20. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung für die Aufwendungen des Gesuch- stellers im Revisionsverfahren (Art. 436 Abs. 4 StPO e contrario). 9 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch von A.________ wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das Revisionsverfahren von CHF 400.00 werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Gesuchsteller, v. d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland Bern, 24. Oktober 2023 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Vicari Der Gerichtsschreiber: Weibel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10