17 hiervor) wird vorliegend davon abgesehen, die Straf- und Zivilklägerin (ganz oder teilweise) zur Leistung der Entschädigung zu verpflichten. Die Entschädigung ist somit im vollen Betrag vom Kanton Bern auszurichten. 17 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: