16 18.5 Die Pflicht der Straf- und Zivilklägerin bzw. der antragstellenden Person, den Beschuldigten angemessen zu entschädigen, ist in Art. 432 StPO (im Rechtsmittelverfahren i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) analog zur Kostentragungspflicht gemäss Art. 427 Abs. 1 und 2 StPO geregelt. Aus den bereits im dortigen Zusammenhang erörterten Gründen (vgl. Ziff. 17 hiervor) wird vorliegend davon abgesehen, die Straf- und Zivilklägerin (ganz oder teilweise) zur Leistung der Entschädigung zu verpflichten.