193 f.). Nach dem erstinstanzlichen Schuldspruch war der Beschuldigte erst recht auf anwaltlichen Beistand im Rechtsmittelverfahren angewiesen. Trotz der Kognitionsbeschränkung der Rechtsmittelinstanz stellten sich im Grunde dieselben (simplen) Fragen wie vor der Vorinstanz. Es galt damit auch weiterhin, den betriebenen Aufwand auf ein Minimum zu beschränken – erst recht bei Berücksichtigung des reduzierten Honorarrahmens im Rechtsmittelverfahren. Unter diesen Umständen erscheint der getätigte Aufwand von 7.75 Stunden zwar als hoch, aber gerade noch angemessen.