Unter diesen Umständen erscheint der getätigte Aufwand von 10.75 Stunden zwar als hoch, aber gerade noch angemessen. Die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im erstinstanzliche Verfahren beläuft sich damit auf insgesamt CHF 2'957.45 (inkl. Auslagen und MwSt.). 18.4 Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwältin B.________ mit Kostennote vom 14. Juni 2021 insgesamt einen Aufwand von 7.75 Stunden sowie ein Honorar von gesamthaft CHF 2'135.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (pag. 193 f.).