Insgesamt erscheint der Beizug der Anwältin trotz der minimalen Deliktsschwere ausnahmsweise als gerechtfertigt. 18.3 Für das erstinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwältin B.________ mit Kostennote vom 14. Dezember 2020 insgesamt einen Aufwand von 10.75 Stunden und ein Honorar von gesamthaft CHF 2'957.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (pag. 138).