Vom vorliegenden Verfahren ist denn auch das wirtschaftliche bzw. berufliche Fortkommen des Beschuldigten abhängig, sind doch die Aussichten auf eine Neuanstellung im Verkaufsbereich bei einem derartigen Loyalitätsbruch gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin, wie es dem Beschuldigten vorgeworfen wurde, stark getrübt. Hinzu kommt, dass die Strafund Zivilklägerin zwar nicht anwaltlich, aber doch (namentlich in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) durch einen Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes vertreten war. Insgesamt erscheint der Beizug der Anwältin trotz der minimalen Deliktsschwere ausnahmsweise als gerechtfertigt.