Dennoch wiegt der Vorwurf, seinen Arbeitgeber bestohlen zu haben, persönlich nicht leicht – und zog vorliegend ja auch eine fristlose Entlassung nach sich. Danach war der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge auf Arbeitslosengeld angewiesen (pag. 82, Z. 35 ff.). Vom vorliegenden Verfahren ist denn auch das wirtschaftliche bzw. berufliche Fortkommen des Beschuldigten abhängig, sind doch die Aussichten auf eine Neuanstellung im Verkaufsbereich bei einem derartigen Loyalitätsbruch gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin, wie es dem Beschuldigten vorgeworfen wurde, stark getrübt.