15 18.2 Der Beschuldigte macht in diesem Zusammenhang die Kosten seiner Wahlverteidigung geltend. Vorliegend drohte zwar einzig die Verurteilung wegen einer Übertretung zu einer Busse von wenigen hundert Franken, die insbesondere auch keinen Eintrag im Strafregister zur Folge gehabt hätte (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. c der VOSTRA-Verordnung [SR 331]). Dennoch wiegt der Vorwurf, seinen Arbeitgeber bestohlen zu haben, persönlich nicht leicht – und zog vorliegend ja auch eine fristlose Entlassung nach sich.