Für eine Entschädigung von Kosten der Wahlverteidigung bedeutet dies, dass sich sowohl der Beizug einer Verteidigung als auch der von ihr betriebene Aufwand als angemessen erweisen muss. Einer beschuldigten Person wird in der Regel der Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Zu beachten ist, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht.