18. Entschädigungen 18.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Diese Bestimmung gelangt über die Verweisung in Art. 436 Abs. 1 StPO auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung. Für eine Entschädigung von Kosten der Wahlverteidigung bedeutet dies, dass sich sowohl der Beizug einer Verteidigung als auch der von ihr betriebene Aufwand als angemessen erweisen muss.