a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Im Ergebnis sind vorliegend sämtliche Verfahrenskosten durch den Kanton Bern zu tragen. Ein relevantes prozessuales Verschulden, das die (erstinstanzliche) Kostenauflage an den Beschuldigten oder, in ihrer Eigenschaft als Strafantragsstellerin, an die Straf- und Zivilklägerin erlauben würde, liegt bei beiden offensichtlich nicht vor. Im oberinstanzlichen Verfahren obsiegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Mangels Anträgen kann die Straf- und Zivilklägerin aber nicht als unterliegend gelten, womit keine Grundlage zur Kostenauflage besteht.