428 Abs. 1 StPO). Stellt eine Partei, die kein Rechtsmittel eingelegt hat, aber zu einer allfälligen Stellungnahme eingeladen worden ist, keine Anträge, so kann sie weder obsiegen noch unterliegen und dadurch auch nicht kostenpflichtig werden (BGE 138 IV 248 E. 5.3 S. 257 mit Hinweisen). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 1'413.00 (Kosten der Untersuchung: CHF 300.00, Kosten des Gerichts: CHF 1'000.00 sowie Zeugenentschädigung: CHF 113.00 [pag. 139]). Für das Berufungsverfahren wird eine Gebühr von CHF 2'000.00 erhoben (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD;