427 Abs. 2 StPO). Verfahrenskosten, die durch die Anträge der Privatklägerin im Zivilpunkt verursacht worden sind, können dieser gestützt auf Art. 427 Abs. 1 StPO u.a. dann auferlegt werden, wenn die beschuldigte Person freigesprochen (Bst. a) oder die Zivilklage abgewiesen wird (Bst. c). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).