vgl. hierzu auch Art. 49 Abs. 1 OR) setzt namentlich die Widerrechtlichkeit und ein Verschulden voraus. Im vorliegenden Fall ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Diebstahl begangen hat. Demzufolge fehlt es auch an einem widerrechtlichen (oder vertragswidrigen) und schuldhaften Verhalten, aus dem die Straf- und Zivilklägerin ihre Forderungen ableitet. Die Zivilklage ist daher abzuweisen. Durch die Behandlung der Zivilklage ist nur wenig Aufwand entstanden, sodass auf die Ausscheidung von Kosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren verzichtet wird. IV. Kosten und Entschädigungen