16. Im Strafantrag machte die Straf- und Zivilklägerin Schadenersatz von CHF 110.00 und zusätzlich eine «Genugtuung» von CHF 300.00 geltend (pag. 4). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte sie, dass nebst dem Betrag von CHF 110.00 eine Umtriebsentschädigung von pauschal CHF 300.00 geltend gemacht werde. Dies aufgrund des Aufwandes für die Sichtung und Speicherung des Video-Materials, des dafür benötigten Personals und der dafür aufgewendeten Kosten (pag. 133). Der ausservertragliche Schadenersatzanspruch nach Art. 41 Abs. 1 Obligationenrechts (OR, SR 220; vgl. hierzu auch Art.