13. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, erfüllt den Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB. Richtet sich die Tat nur auf einen gerin- 12 gen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so liegt gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB eine Übertretung vor, die nur auf Antrag verfolgt wird.