Indem die Vorinstanz davon ausging, der Beschuldigte habe gemäss Anklagesachverhalt insgesamt CHF 110.00 aus der Kasse genommen, stellte sie den Sachverhalt willkürlich fest. Vielmehr muss in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt, folglich davon, dass er eben kein Geld unberechtigt aus der Kasse nahm, ausgegangen werden. Es obliegt nicht dem Beschuldigten, seine Unschuld zu beweisen. II. Rechtliche Würdigung