Nach Ansicht der Kammer verbleiben nach sorgfältiger Prüfung der Akten, insbesondere der Videoaufnahme und der Aussagen des Beschuldigten, mehr als nur theoretische Zweifel daran, dass der Beschuldigte effektiv zwei Banknoten aus der Kasse und an sich genommen hat. Indem die Vorinstanz davon ausging, der Beschuldigte habe gemäss Anklagesachverhalt insgesamt CHF 110.00 aus der Kasse genommen, stellte sie den Sachverhalt willkürlich fest.