84, Z. 117 ff). Insgesamt werden die eher geringen Verdachtsmomente aus der Videoaufnahme, dem vermeintlichen Hauptbeweismittel, kaum durch überzeugende Indizien gestützt, die den Beschuldigten, der doch seit mehreren Jahren für die Straf- und Zivilklägerin arbeitete und offenbar nie entsprechend negativ aufgefallen war, belasten. Nach Ansicht der Kammer verbleiben nach sorgfältiger Prüfung der Akten, insbesondere der Videoaufnahme und der Aussagen des Beschuldigten, mehr als nur theoretische Zweifel daran, dass der Beschuldigte effektiv zwei Banknoten aus der Kasse und an sich genommen hat.