Die Differenz von CHF -170.20 ist ohne Weiteres auch ohne Verfehlungen seitens des Beschuldigten erklärbar. Dies umso mehr, als jeweils mehrere Personen Zugang zu einer Kasse haben bzw. dort einkassieren (pag. 82, Z. 55, pag. 84, Z. 108 ff.; bestätigt auch durch den Zeugen, pag. 128, Z. 38 ff. und pag. 129, Z. 1 ff.) und die Kasse bei Schichtwechsel einfach übernommen wird (pag. 84, Z. 117 ff).